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Nr. 5.2.3.12

Schreiben Phoenix Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb an die Handelskammer Dortmund (06.01.1922)

Brief

Regest:

Die Phoenix Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb reagiert in diesem Schreiben auf ein Rundschreiben der Handelskammer Dortmund, die den Fall eines "Stahlwerks des Westens" angesprochen hatte, dem es bei der Organisierung des Veredelungsverkehrs nach § 13 der Veredelungsverordnung vom 7. April 1918 nicht möglich war, den Verbleib des ausländischen Roheisens nachzuvollziehen (Schreiben Handelskammer Dortmund an 8 Firmen vom 24.12.1921, WWA Dortmund, K1, 1303). Die Firma beschreibt diesen Fall detailliert aus ihrer Sicht und kritisiert dabei zugleich die mannigfachen Regulierungen des Außenhandels, die mit den Anforderungen des Handelsverkehrs immer wieder in Konflikt gerieten. Am Ende steht ein Plädoyer für eine Liberalisierung der Handelsbeziehungen.

Hoerde (Westf.), 6. Januar 1922

Handelskammer Dortmund

Ihr Schreiben vom 24. d.M.

Aktenzeichen XX/2


Das "Stahlwerk des Westens", von welchem der Minister für Handel und Gewerbe in dem an Sie gerichten Schreiben spricht, sind wir selbst, und zwar handelt es sich, wie wir Ihnen vertraulich bekanntgeben, im Einzelnen um Folgendes:

Während des Krieges wurde in Holland unter Beteiligung der niederländischen Regierung die Gesellschaft "Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken" zu s´Gravenhage gegründet. Zur Zeit ist diese Gesellschaft dabei, ein Hochofenwerk zu errichten; der Bau der Stahlwerke soll erst nach Fertigstellung der Hochöfen begonnen werden. Da Holland das Roheisen, das bis zum Ausbau der Stahlwerke erzeugt werden wird, nur zu einem sehr geringen Teile selbst aufnehmen kann, machte die holländische Regierung die Genehmigung zur Errichtung der Hochofenanlage von der Bedingung abhängig, dass das Roheisen anderweitig untergebracht werde. Zur Erfüllung dieser Bedingung hat die holländische Gesellschaft im Oktober 1920 mit uns den von dem Minister für Handel und Gewerbe angezogenen Vertrag abgeschlossen, nach welchem uns die Holländer jährlich bis zu 120.000 Tonnen Roheisen im Wege des Veredlungsverkehrs liefern können, das wir in unseren Stahl- und Walzwerken umwandeln, auswalzen und in Form von Fertigfabrikaten zurückliefern werden. Eine der Hauptvoraussetzungen des abgeschlossenen Vertrages ist die, dass die deutsche Regierung bei der Durchführung des Veredelungsverkehrs auf den Identitätsnachweis verzichtet und sich begnügt mit einer bloßen Mengenkontrolle, sich also damit einverstanden erklärt, dass nur eine dem Ausbringen aus dem angelieferten Roheisen entsprechende Menge von Fertigfabrikaten aus Deutschland wieder ausgeführt werde. Im Oktober v.J. richteten wir eine entsprechende Eingabe an das Reichsfinanzministerium und erhielten daraufhin Anfang diesen Jahres den Veredelungsverkehr genehmigt, jedoch mit dem Hinzufügen, dass die deutsche Regierung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf Nämlichkeitsnachweis nicht verzichten könne. Die erteilte Genehmigung des Veredelungsverkehrs war damit für uns praktisch wertlos; denn aus technischen Gründen ist es im vorliegenden Fall für uns einfach unmöglich, die Identität festzuhalten; nachdem das holländische Roheisen in unseren Cupolöfen eingeschmolzen ist, muss es zusammen mit unserem eigenen flüssigen Roheisen den Mischer passieren. Da der Mischer kontinuierlich betrieben wird, also das Roheisen dauernd zusammengesetzt und abgelassen wird, ist in dem vom Mischer abgelassenen Roheisen das Verhältnis von in- und ausländischem Roheisen schließlich überhaupt nicht mehr festzustellen und damit auch der Nachweis der Identität bei den Fertigerzeugnissen nicht mehr möglich. Eingehende schriftliche und mündliche Vorstellungen bei der deutschen Regierung, angesichts dieser klaren Sachlage und des technisch unmöglichen Nachweises der Nämlichkeit von ihrem Standpunkte abzugehen, waren bisher erfolglos. Als letzten Ausweg beantragten wir daher bei der deutschen Regierung, Schritte zu unternehmen zur Aufhebung der im Wege stehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Identitätsnachweis bei der Veredelung von Roheisen. Zur Begründung unseres Antrages führten wir u.a. Folgendes an: In einer Zeit andauernder Kohlenknappheit sei es uns mit Hülfe des Vertrages möglich, unsere Anlagen besser, oder je nach der Konjunktur womöglich bis zur Höchstgrenze auszunutzen; wir könnten damit zugleich mehr Arbeiter einstellen und so an unserem Teile die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland vermindern helfen. Von Bedeutung sei ferner, dass der Vertrag die Beschaffung von Auslands-Devisen erspare für eine dem eingeführten holländischen Roheisen entsprechende Menge von ausländischen Erzen. Ferner erhalte Deutschland eine nicht unerhebliche Menge Schrotts, da der gesamte Abfall aus der Verarbeitung des von den Holländern angelieferten Roheisens uns verbleibe. Auch verschaffe der Vertrag Deutschland eine grössere Menge Thomasschlacke, da nach unseren Vereinbarungen das anzuliefernde holländische Roheisen in der Hauptsache aus Thomaseisen bestehen solle1. Dazu kommt noch folgender Gesichtspunkt: Seit wir durch den Verlust von Elsass-Lothringen ein Roheisen-Einfuhrland geworden sind, haben der bestehende Roheisenzoll und damit auch die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr mit Roheisen an Bedeutung verloren, zumal durch den Friedensvertrag und seinen Artikel über die zollfreie Einfuhr von Roheisen aus Lothringen und Luxemburg unsere Roheisenzollmauer bis auf Weiteres sowieso zu einem grossen Teil niedergelegt ist und damit jedwede Zollüberwachung von Lohn-Veredelungsgeschäften an der lothringisch-luxemburgischen Grenze von selbst entfällt. Warum man angesichts dieser Sachlage durch schematisches Festhalten am Identitätsnachweis einen Lohn-Veredelungsverkehr über irgend einen anderen Teil der deutschen Zollgrenze verhindert, ist uns unerfindlich. Ob die Verhältnisse bei den übrigen Industrien, z.B. der Textilindustrie anders liegen, wollen wir hier nicht erörtern. Bei den grundstürzenden Veränderungen in der deutschen Eisenindustrie seit dem Ausgang des Krieges wäre es volkswirtschaftlich betrachtet jedenfalls ohne alle Frage von Vorteil, Roheisen zur Veredelung unter allen nur denkbaren Erleichterungen nach Deutschland hereinzulassen. Erste Voraussetzung dafür ist jedoch, dass man für derartige Veredelungsverkehre auf den technisch nicht zu erbringenden Nachweis der Identität verzichtet. Wenn auch Sie in diesen Sinne nach Berlin berichten wollten, wären wir Ihnen sehr verbunden.

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