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Nr. 2.4.1.18

Vertretungsvertrag zwischen der Gasmotoren-Fabrik Deutz AG, Köln-Deutz, und der Firma Simon, Evers & Co. GmbH, Hamburg, 20. Februar 1914

Vertrag

Regest:

Der Vertretungsvertrag, den die Gasmotoren-Fabrik Deutz AG in Köln am 20. Februar 1914 mit der Firma Simon, Evers & Co. GmbH in Hamburg abschließt, regelt die genauen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Absatz von Motoren und anderen Maschinen in Japan und Korea, das im Zuge des Russisch-Japanischen Krieges (1904–1905) von Japan besetzt worden ist. Die 1873 gegründete Firma Simon, Evers & Co., die durch Technologieimporte aus Deutschland nicht unwesentlich zur Elektrifizierung und Industrialisierung Japans beigetragen hat, war in den Jahren zuvor durch eine schwere Krise erschüttert worden, gehörte aber noch immer zu den wichtigsten europäischen Importeuren von Maschinen in Japan.

Gedruckter Briefkopf:

Gasmotoren-Fabrik Deutz.


Vertretungsvertrag

zwischen der Firma SIMON EVERS & Co. G.m.b.H. Hamburg

und der GASMOTOREN-FABRIK DEUTZ, Köln-Deutz.


§ 1.

Vertretungsgebiet.

Die Gasmotoren-Fabrik Deutz in Köln-Deutz überträgt der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. die Alleinvertretung ihrer sämtlichen Erzeugnisse, wie stationäre, fahrbare und Boots-Motoren zum Betrieb mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen, Verbrennungsmotoren (Rohöl), Generator-Gasanlagen, Motorlokomotiven, Pumpen, Kompressoren etc. etc. für Japan und Korea.

Die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. verpflichtet sich dagegen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln den Vertrieb der Erzeugnisse der G.F.D. in dem ihr überwiesenen Gebiet nach Kräften zu besorgen, die Interessen der G.F.D. nach jeder Richtung hin zu wahren und Explosions-Motoren für gasförmige und flüssige Brennstoffe, Verbrennungsmotoren, Generatorgasanlagen, Motorlokomotiven, Pumpen, Kompressoren etc., oder irgend welche Fabrikate der Konkurrenz, welche auch von der G.F.D. hergestellt werden, weder zu halten, zu empfehlen oder zu vertreiben.


§ 2.

Geschäftsabwicklung.

Die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. kauft die Erzeugnisse der G.F.D. für eigene feste Rechnung auf Grund der jeweils gültigen Deutzer Listpreise, auf welche

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ihr die G.F.D. gewisse Rabatte einräumt, die jeweils in der laufenden Korrespondenz festgelegt werden. Bis auf weiteres gelten die gleichen bisher der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. von der G.F.D. gewährten Sätze.

Die Preise der G.F.D. verstehen sich ab Werk Deutz ausschliesslich Verpackung, welche letztere besonders mit 2 % vom Bruttopreise berechnet wird. Im übrigen sind die allgemeinen Lieferungsbedingungen lt. angehefteter Drucksache No. 499, soweit sie nicht durch nachstehende Paragraphen in dem einen oder anderen Punkte eine Aenderung erfahren, massgebend.


§ 3.

Zahlung.

Die Zahlung der Kaufpreise erfolgt seitens der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H., soweit nicht für einzelne Geschäfte besondere Abmachungen getroffen werden, in Bar bei Lieferung ab Deutz sofort nach Empfang der Konnossemente, bei Lieferung ab Konsignationslager innerhalb 30 Tagen nach Verkauf oder fester Uebernahme, an die Kasse in Deutz oder an eine von der Gasmotoren-Fabrik Deutz zu bezeichnende Zahlstelle.

Für Lieferungen von Motoren etc., welche unter die der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. bekannten Bestimmungen der G.M.V.1 fallen, werden die Zahlungsbedingungen von Fall zu Fall vereinbart.


§ 4.

Konsignationslager.

Die G.F.D. ist bereit, auf Wunsch der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. dieser einige Motoren in

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Konsignation zu geben. Ueber die Anzahl und Grösse der zu konsignierenden Motoren, behält sich die G.F.D. die Entscheidung vor. Die auf Konsignation gelieferten Motoren etc. bleiben bis zu ihrem Weiterverkauf oder der festen Uebernahme durch die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. Eigentum der G.F.D., welche sich auch das jederzeitige Verfügungsrecht darüber vorbehält.

Die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. verpflichtet sich, diese Motoren etc. in ihren Büchern als Konsignationswaren der G.F.D. zu führen, für ordnungsmässige Lagerung, gute Instandhaltung, Versicherung gegen Feuergefahr etc. auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen und haftet der G.F.D. gegenüber für jeden Schaden, welchen diese Waren etwa erleiden.

Die entstehenden Kosten für Fracht, Transport-Versicherung, Zoll etc. der Konsignationswaren trägt zunächst die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. Sie ist jedoch berechtigt, diese Auslagen der G.F.D. in Rechnung zu stellen. Die Wiederbelastung dieser Spesen seitens der G.F.D. erfolgt bei fester Berechnung der betreffenden Maschine und sind die bezüglichen Beträge sofort mit dem Kaufpreise zahlbar.

Bei Verkauf ab Konsignationslager hat die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. der G.F.D. sofort entsprechende Anzeige zu machen.

Diejenigen Konsignationsmotoren, welche nicht längstens zwei Jahren vom Tage des Versandes ab Deutz verkauft worden sind, übernimmt die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. für ihre eigene feste Rechnung

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und leistet dafür die Zahlung innerhalb 30 Tagen gemäss den Bestimmungen von § 3.


§ 5.

Kunden-Register.

Die Firma Simon Evers & Co G.m.b.H. hat der G.F.D. die Namen der Käufer sowie deren genaue Adresse und den Verwendungszweck für ihre Register jeweils aufzugeben.


§ 6.

Ueberweisung von Anfragen & direkte Geschäfte.

Die G.F.D. verpflichtet sich, alle aus dem Vertretungsgebiet der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. einlaufenden Anfragen dieser zur Erledigung zu überweisen. Sie behält sich jedoch das Recht vor, falls besondere Fälle es wünschenswert erscheinen lassen, solche Anfragen auch direkt zu beantworten bezw. direkte Geschäfte nach dem unter § 1 genannten Gebiete zu machen. In solchem Falle vergütet die G.F.D. der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. eine Provision von 5 % auf den jeweiligen Deutzer Listpreis ab Fabrik Deutz der Motoren, Sauggasanlagen, Lokomotiven, Pumpen und Kompressoren. Die gleiche Vergütung findet statt, falls die G.F.D. Geschäfte nach dem genannten Gebiete durch Exporteure oder Wiederverkäufer macht und ihr bei Abgabe der Offerte bekannt war, dass die betreffenden Maschinen für Japan oder Korea bestimmt waren. Von derartigen Anfragen wird jedoch die G.F.D. nach Möglichkeit die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. vor Offertabgabe in Kenntnis setzen.


§ 7.

Umsatzprovision und Monteurstellung.

Die G.F.D. verpflichtet sich, der Firma

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Simon Evers & Co. G.m.b.H. eine Umsatzprovision in Höhe von 2 ½ % der Netto-Materialwerte der nach Japan und Korea gelieferten und berechneten Waren gutzubringen. Diese Provision betrifft sowohl diejenigen Geschäfte, welche die G.F.D. an die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. direkt berechnet hat, als auch die ohne die Vermittlung der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. nach diesen Ländern an Dritte gelieferten und berechneten Geschäfte, vorausgesetzt, dass der G.F.D. vor Offertabgabe bekannt war, dass die betreffende Maschinenanlage für eines der beiden genannten Länder bestimmt war.

Die Provisionen (§§ 6 & 7) sind zahlbar nach Eingang und im Verhältnis der betreffenden Fakturenbeträge. Die Verrechnung findet halbjährlich jeweils am 30/6. und 31/12. statt.

Diese Umsatzprovision wird der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. mit Mk. 5000.- pro Jahr garantiert.

Die Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. verpflichtet sich dagegen, einen von der G.F.D. ihr empfohlenen Monteur dauernd in ihre Dienste für die Erledigung der Montagen und für die Beaufsichtigung und Revision der Deutzer Motoren zu nehmen. Bei längerer Nichterfüllung dieser Verpflichtung entfällt der Anspruch auf die Zahlung der auf diese Zeit verhältnismässig entfallenden Umsatzprovision.


Der folgende § 8 ist nicht als solcher benannt worden

Reklame etc. Kosten.

Die G.F.D. stellt der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. von ihren normalen Reklame-Drucksachen, wie Preislisten, Flugblätter, etc. eine angemessene Anzahl

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kostenlos zur Verfügung. Alle sonstigen durch die Wahrnehmung der Vertretung und Ausübung der Propaganda entstehenden Kosten sind von der Firma Simon Evers & Co. G.m.b.H. zu tragen.


§ 9.

Dauer des Vertrages und Kündigung.

Dieser Vertrag gilt fest bis zum 31. Dezember 1916. Erfolgt eine Kündigung nicht bis zum 1. Juli 1916, so läuft derselbe weiter auf unbestimmte Zeit und kann die Kündigung alsdann jederzeit nach dem 1. Juli 1916 von beiden Teilen mit einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Monates erfolgen.

Im Falle einer Kündigung ist die G.F.D. berechtigt, schon während der Kündigungszeit ihre Erzeugnisse in Japan und Korea direkt oder durch Dritte zu vertreiben unter Reservierung der in § 6 vorgesehenen Provision.

Im Falle der Nichteinhaltung einer der von der Firma Simon Evers und Co. G.m.b.H. übernommenen Verpflichtungen hat die Gasmotoren-Fabrik Deutz das Recht fristloser Kündigung des Vertrages.


§ 10.

Gerichtsstand.

Für etwaige strittige Fälle, in denen die Inanspruchnahme der Gerichte erforderlich sein sollte, wird Cöln am Rhein als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt.


Köln-Deutz, den handschriftlich ergänzt: 20. Februar 1914.

Stempel:Gasmotoren-Fabrik Deutz

L.G. Langen

Handschriftlich ergänzt: Hamburg d 19 Februar 1914

Stempel: Simon, Evers & Co. G.m.b.H

J. Saenger

ppa W. Froböse